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Lernpakete verkaufen: Leitfaden für Dozenten

Lernpakete verkaufen als Dozent: In fünf Schritten zum Lernpaket auf dem Marktplatz, mit Checkliste zu Urheberrecht, Impressum, Steuern und Nebentätigkeit.

15. September 2026 · Absolveo Redaktion · 12 Min. Lesezeit
Lernpakete verkaufen: Leitfaden für Dozenten

Lernpakete verkaufen: Leitfaden für Dozenten

Lernpakete verkaufen als Dozent: In fünf Schritten zum Lernpaket auf dem Marktplatz, mit Checkliste zu Urheberrecht, Impressum, Steuern und Nebentätigkeit.

Eine Dozentin bereitet abends am Küchentisch ihre Unterlagen für ein Lernpaket auf.
Eine Dozentin bereitet abends am Küchentisch ihre Unterlagen für ein Lernpaket auf.

Was ein Lernpaket ist und wer eines erstellen kann

Ein Lernpaket ist mehr als ein Skript. Es bündelt mehrere aufeinander abgestimmte Elemente zu einem Prüfungsthema: Übungsfragen mit Musterlösungen, Karteikarten für das wiederholte Auffrischen, Fallaufgaben, die praxisnahe Situationen durchspielen, ein strukturierter Lernplan und kurze Zusammenfassungen der Kerninhalte. Ein einzelnes Skript ist ein linearer Text zum Durchlesen. Ein Lernpaket ist dagegen auf die aktive Prüfungsvorbereitung ausgelegt: Die Lernenden werden abgefragt, wiederholen in Abständen und üben an realen Prüfungssituationen. Genau dieser Unterschied macht das Format für Käufer wertvoll und für dich als Ersteller interessant.

Die Grundlage dafür bringst du mit: Prüfungs- und Praxiserfahrung. Dozentinnen und Dozenten an Berufsschulen und Fachschulen wissen, welche Themen in Abschlussprüfungen immer wieder vorkommen. Ausbilder und Meister im Handwerk kennen die betrieblichen Abläufe, an denen es in den Prüfungen hakt. Pflegefachkräfte mit Leitungserfahrung wissen, welche Fallaufgaben in der staatlichen Prüfung gestellt werden. Wer selbst geprüft hat oder geprüft wird, weiß, wo die Wissenslücken liegen. Diese Erfahrung ist das eigentliche Kapital, das du in ein Lernpaket übersetzt.

Der Verkauf digitaler Lernmaterialien läuft typischerweise nebenberuflich, und das ist in Deutschland weit verbreitet: Nach der Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gingen im dritten Quartal 2025 rund 4,72 Millionen Beschäftigte einer Nebentätigkeit nach, das sind 11,2 Prozent aller Beschäftigten[1]. Ein digitaler Nebenverdienst aus eigenem Fachwissen passt in dieses Muster, weil du das Material einmal erstellst und es anschließend wiederholt verkauft werden kann. Die folgenden Abschnitte zeigen, welche rechtlichen und organisatorischen Punkte dabei in Deutschland zu beachten sind, und führen Schritt für Schritt vom eigenen Fachwissen zum veröffentlichten Lernpaket.

Urheberrecht: eigenes Material statt kopierter Prüfungsaufgaben

Die wichtigste Grenze vor dem ersten Verkauf verläuft zwischen eigenem und fremdem Material. Eigene Texte, selbst formulierte Fragen und eigene Grafiken sind urheberrechtlich unproblematisch: Du hast sie selbst geschaffen, und als Urheber bestimmst du, wer sie nutzen darf. Auch wenn du dich bei der Themenwahl am offiziellen Prüfungsstoff orientierst, bleibt die konkrete Formulierung deine eigene Leistung. Prüfungsthemen sind nicht geschützt, nur die konkrete Form, in der jemand sie ausgearbeitet hat.

Anders sieht es bei fremdem Material aus. Amtliche Prüfungsaufgaben der IHK oder Handwerkskammer sowie Inhalte aus Fachbüchern und Verlagsmaterialien darfst du nicht ohne Erlaubnis übernehmen. Dass selbst Multiple-Choice-Klausuren urheberrechtlich geschützt sein können, hat das Landgericht Köln bereits 1999 entschieden (Az. 28 O 161/99)[7]. Die Formulierung einer Aufgabe, die Auswahl der Antwortoptionen und die Konstruktion plausibler Distraktoren sind eine eigene Schöpfung. Wer sie wörtlich oder nahezu wörtlich übernimmt, riskiert Abmahnungen und Unterlassungsansprüche, unabhängig davon, ob die Aufgabe in einer Prüfung gestellt wurde oder in einem Lehrbuch steht.

Eine verbreitete Fehleinschätzung betrifft die Schranke für Unterricht und Lehre. § 60a UrhG erlaubt Bildungseinrichtungen, geschütztes Material für den Unterricht zu nutzen. Diese Schranke gilt aber für nicht kommerzielle Zwecke im Unterricht, nicht für den Verkauf auf einem Marktplatz[8]. Sobald du ein Lernpaket gegen Entgelt anbietest, greift sie nicht. Auch die Regeln der Kammern sind unterschiedlich: Welche Materialien die IHK oder die Handwerkskammer selbst veröffentlicht und unter welchen Bedingungen sie genutzt werden dürfen, ist je nach zuständiger Kammer verschieden. Im Zweifel hilft nur eine Nachfrage bei der Kammer oder der Verzicht auf das Material.

Gewerbe, Freiberuflichkeit, Impressum und Umsatzsteuer

Bevor das erste Lernpaket verkauft wird, sind einige formale Pflichten zu klären. Die erste Frage betrifft die steuerliche Einordnung: Unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den freien Berufen[2]. Wer Lernmaterialien erstellt und verkauft, bewegt sich an der Grenze zwischen freiberuflicher Lehrtätigkeit und gewerblichem Handel. Reine Unterrichtstätigkeit ist in der Regel freiberuflich. Sobald der Verkauf von Lernmaterialien im Vordergrund steht, kann eine Gewerbeanmeldung nötig werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig, und im Zweifel hilft nur eine Klärung beim Finanzamt.

Die zweite Pflicht betrifft das Impressum. Für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste schreibt § 5 DDG die Angabe von Name und Anschrift sowie einer erreichbaren Kontaktmöglichkeit vor; so steht es im Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz[3]. Das Digitale-Dienste-Gesetz ist seit Mai 2024 in Kraft und hat das frühere Telemediengesetz abgelöst, weshalb heute § 5 DDG statt § 5 TMG gilt. Auch wenn du dein Lernpaket über einen Marktplatz verkaufst, kann eine eigene Impressumspflicht bestehen, etwa wenn du zusätzlich eigene Webseiten oder Social-Media-Kanäle betreibst, um deine Pakete zu bewerben.

Die dritte Pflicht betrifft die Umsatzsteuer. Nach § 19 UStG in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung, veröffentlicht auf gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz, ist ein Umsatz steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet[4]. Wer unter diesen Grenzen bleibt, weist keine Umsatzsteuer aus und führt auch keine ab. Überschreitest du die Grenze im laufenden Jahr, wechselst du sofort zur Regelbesteuerung. Die steuerliche Einordnung deiner Tätigkeit, ob freiberuflich oder gewerblich und ob die Kleinunternehmerregelung für dich passt, muss individuell durch eine Steuerberatung geklärt werden. Dieser Beitrag kann und will das nicht ersetzen.

Nebentätigkeit: Anzeige beim Arbeitgeber und arbeitsrechtliche Grenzen

Nebentätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt, aber nicht immer ohne Weiteres. Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass du eine Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anzeigst oder dir dafür eine Genehmigung einholst. Wer das ignoriert, riskiert eine Abmahnung, in Wiederholungsfällen im Extremfall sogar eine Kündigung. Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag lohnt sich also, bevor das erste Lernpaket online geht. Die Anzeige ist meist ein kurzer formloser Brief oder eine E-Mail, in der du Art und Umfang der Tätigkeit beschreibst.

Der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit nicht beliebig verbieten. Er kann nur aus berechtigten Interessen ablehnen, etwa wenn eine Konkurrenztätigkeit zu seinem eigenen Geschäft entsteht oder Interessenkonflikte drohen, weil du Wissen aus dem Betrieb in ein konkurrierendes Angebot überträgst. Wer als Ausbilder im Handwerk Lernpakete für die gleiche Abschlussprüfung erstellt, sollte also prüfen, ob der Arbeitgeber darin eine Konkurrenzsituation sieht, und das Gespräch suchen. In der Praxis ist die Anzeige oft eine Formalie, solange die Tätigkeit den Betrieb nicht beeinträchtigt.

Zusätzlich gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden[5]. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist zudem eine ununterbrochene Ruhezeit vorgeschrieben[6]. Wer tagsüber unterrichtet oder ausbildet und abends am Lernpaket arbeitet, muss diese Grenzen im Blick behalten. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Regeln: Je nach Art der Nebentätigkeit ist sie genehmigungs- oder nur anzeigepflichtig. Kläre das mit deiner Dienststelle, bevor es startet.

Praxisteil: In 5 Schritten vom Fachwissen zum Lernpaket

Die rechtlichen Pflichten aus den vorherigen Abschnitten sind der Rahmen. Der eigentliche Arbeitsaufwand liegt in der Aufbereitung des Fachwissens. Der Weg vom eigenen Material zum verkäuflichen Lernpaket läuft in fünf Schritten, vom Profil bis zum Verkauf: das Content Studio dient der Aufbereitung des Materials, der Marktplatz der Veröffentlichung. Die drei Zugriffsebenen, privat, Organisation und Marktplatz, bestimmen dabei, wer dein Paket sehen kann: privat nur du selbst, in der Organisation dein Team, auf dem Marktplatz alle Käufer.

  1. Profil als Creator anlegen: Account erstellen und die Storefront mit Bio, Fachgebiet und Qualifikation einrichten. Das wird später dein öffentliches Creator-Profil, über das Käufer dich einschätzen können.
  2. Material hochladen: Eigene Skripte, Fragenlisten, Notizen oder Folien ins Content Studio importieren. PDF, Word, Slides und Text werden direkt eingelesen. Wichtig ist, dass es sich um dein eigenes Material handelt, nicht um kopierte Prüfungsaufgaben oder Verlagsinhalte.
  3. Mit KI aufbereiten: Das Content Studio erzeugt aus deinem Material Fragen, Karteikarten, Fallaufgaben, Lernpläne und Zusammenfassungen. Du kuratierst und korrigierst die Vorschläge, die KI ersetzt deine Fachlichkeit nicht. Wie du generierte Fragen vor der Freigabe prüfst, zeigt der Beitrag KI-Prüfungsfragen aus eigenen Unterlagen prüfen. Wie du gute Fragen formulierst, zeigt der Beitrag zu Prüfungsfragen erstellen.
  4. Fachlich prüfen lassen: Vor der Veröffentlichung durchläuft jedes Paket einen Vollständigkeits- und Eigentums-Check und dann eine fachliche Sichtung. Diese Prüfung ist Pflicht, sie schützt Käufer vor inhaltlichen Fehlern und dich vor dem Verkauf unzureichend aufbereiteter Pakete.
  5. Veröffentlichen und verkaufen: Preis und Sichtbarkeit festlegen, das Paket live schalten. Käufer öffnen es direkt im Prüfungstrainer und lernen mit deinen Fragen, Karteikarten und Fallaufgaben.

Die fachliche Prüfung ist kein Hindernis, sondern ein Qualitätsmerkmal. Sie unterscheidet geprüfte Lernpakete von frei im Netz kursierenden Materialien und ist der Grund, warum Käufer bereit sind, für ein Paket zu zahlen. Wer die Qualität seiner Fragen und Karteikarten schon vor der Einreichung sichern will, findet in der Anleitung zu digitalen Karteikarten konkrete Formulierungshilfen. Ein Blick auf den Marktplatz zeigt, welche Themen in Pflege, Handwerk und privaten Prüfungen bereits angeboten werden und wo Lücken bestehen.

Checkliste: rechtliche und organisatorische Punkte vor dem ersten Verkauf

Die vorherigen Abschnitte zusammengefasst: Bevor du dein erstes Lernpaket verkaufst, sollten die folgenden Punkte abgehakt sein. Die Liste ersetzt keine individuelle Beratung, sie hilft dir aber, nichts zu vergessen, wenn du mit der Erstellung startest.

  • Material prüfen: Nur eigene Inhalte verwenden, keine amtlichen Prüfungsaufgaben der Kammern und keine Verlagsinhalte ohne Erlaubnis.
  • Impressum nach § 5 DDG hinterlegen, wenn dein Angebot geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt erfolgt (Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz)[3].
  • Steuerliche Einordnung klären: Freiberuflichkeit oder Gewerbeanmeldung im Gespräch mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
  • Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG prüfen, mit den seit 1. Januar 2025 geltenden Grenzen von 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr (Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de)[4].
  • Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anzeigen, wenn der Arbeitsvertrag das vorsieht, und als Beamtin oder Beamter die Nebentätigkeit vorab mit der Dienststelle klären.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die steuerliche und rechtliche Einordnung deiner Tätigkeit hängt von deinem Einzelfall ab und muss individuell geklärt werden.

Lohnt sich der Aufwand? Realistische Einschätzung und Fazit

Die ehrliche Antwort ist: Es kommt darauf an. Ein einmal erstelltes Lernpaket lässt sich wiederholt verkaufen, ohne dass pro Verkauf neuer Arbeitsaufwand entsteht. Das ist der eigentliche Vorteil gegenüber klassischer Nachhilfe oder Dozententätigkeit auf Stundenbasis. Dafür ist der Aufwand vor der Veröffentlichung real: Material sichten, Fragen formulieren, Karteikarten aufbauen, Fallaufgaben aus der Praxis ableiten. Die fachliche Prüfung vor der Veröffentlichung ist kein Selbstläufer, und genau sie ist der Wert, den Käufer am Ende zahlen.

Dazu kommt die laufende Pflege. Prüfungsordnungen ändern sich, und was je nach Kammer unterschiedlich geregelt ist, kann sich auch unterschiedlich schnell ändern. Ein Lernpaket, das auf dem Stand einer alten Prüfungsordnung basiert, verliert an Wert, auch wenn die fachlichen Grundlagen gleich geblieben sind. Wer sein Paket langfristig verkaufen will, plant die Aktualisierung von Anfang an ein und prüft regelmäßig, ob die Inhalte noch zur aktuellen Prüfungspraxis passen.

Der eigentliche Aufwand liegt nicht im Werkzeug, sondern in deiner Expertise. Wer bereits unterrichtet oder ausbildet, kann vorhandene Unterlagen weiterverwenden und hat einen Vorsprung, weil die Aufbereitung ins Content Studio schneller geht, wenn die Grundlage stimmt. Wer von null startet, sollte realistisch einplanen, dass die Erstellung eines hochwertigen Pakets mehrere Abende in Anspruch nimmt. Konditionen und Ablauf des Verkaufs, von der Beteiligung am Verkaufspreis bis zur Auszahlung, findest du in der Creator Academy.

Häufige Fragen

Wie wird ein Lernpaket auf dem Marktplatz veröffentlicht?

Über fünf Stationen: Creator-Profil, Upload eigener Unterlagen, Aufbereitung im Content Studio, fachliche Prüfung, Freischaltung auf dem Marktplatz. Den Ablauf mit allen Details findest du im Praxisteil dieses Beitrags, die Bedingungen für Creator in der Creator Academy.

Wie werden Einnahmen zwischen Creator und Plattform aufgeteilt?

Die Konditionen, also deine Beteiligung am Verkaufspreis und die Bedingungen dafür, sind in der Creator Academy von Absolveo beschrieben. Dort findest du auch die Details zur Auszahlung. Dieser Beitrag nennt bewusst keine Zahlen dazu.

Welche Voraussetzungen braucht man, um als Dozent Lernpakete zu erstellen?

Fachliche Expertise und Prüfungs- oder Praxiserfahrung in deinem Thema, eigene Materialien, die du verwenden darfst, und die Bereitschaft, dein Paket vor der Veröffentlichung fachlich prüfen zu lassen. Formal brauchst du je nach Umfang deiner Tätigkeit eine Klärung der steuerlichen Einordnung und gegebenenfalls eine Gewerbeanmeldung oder die Einordnung als freiberufliche Tätigkeit.

Lohnt sich der Aufwand, eigenes Wissen als Lernpaket zu digitalisieren?

Das hängt vor allem davon ab, wie viel Vorarbeit du schon hast: Mit vorhandenem Unterrichtsmaterial und Prüfungserfahrung startest du deutlich schneller als bei einem Neustart. Entscheidend sind außerdem die Nachfrage nach deinem Thema und deine Bereitschaft, das Paket bei Änderungen der Prüfungsordnung zu aktualisieren. Die Abwägung zwischen Erstellungsaufwand und wiederholtem Verkauf ist im Abschnitt zur realistischen Einschätzung ausführlich beschrieben.

Darf ich Prüfungsfragen der IHK oder Handwerkskammer in mein Lernpaket übernehmen?

Nein, nicht ohne Erlaubnis. Amtliche Prüfungsaufgaben der Kammern sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, und auch Multiple-Choice-Klausuren können nach einem Urteil des LG Köln von 1999 geschützt sein[7]. Du kannst dich am Prüfungsthema orientieren, musst die Fragen aber selbst formulieren. Die Regeln der Kammern sind je nach zuständiger Kammer unterschiedlich, im Zweifel hilft eine Nachfrage bei der Kammer.

Quellen

  1. iab.de
  2. gesetze-im-internet.de
  3. gesetze-im-internet.de
  4. gesetze-im-internet.de
  5. gesetze-im-internet.de
  6. gesetze-im-internet.de
  7. dejure.org
  8. gesetze-im-internet.de
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